Transportverpackungen fallen nur im gewerblichen Bereich an. Laut Verpackungsgesetz besteht vor allem für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber eine Rücknahmepflicht für Transportverpackungen[1] nach Gebrauch. Zu den Transportverpackungen gehören alle Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, diese auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit beim Vertreiber anfallen (Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien usw.).[2]

Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

Die Rücknahmepflicht trifft auch den Vertreiber, der die Verpackungen oder Waren in den Verkehr bringt. Vertreiber i. S. d. Verpackungsgesetzes ist auch der Versandhandel.[3] Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nicht für solche Verpackungen, die gesundheitsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen.

 
Praxis-Tipp

Bilden Sie eine Rückstellung für die Rücknahme von Verpackungen als ungewisse Verbindlichkeit

Die gesetzliche Verpflichtung für die Rücknahme von Transportverpackungen kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten veranlassen.

Das Finanzgericht hat beispielsweise die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten als zulässig erklärt.[4]

[4] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.9.2010, 2 K 2467/08, rkr., EFG 2011, S. 149; s. a. FG Köln, Urteil v. 14.1.2015, 13 K 2929/12, EFG 2015 S. 1114: Rückstellung wegen noch zu erbringender Verwertungs- und Entsorgungsleistungen bei einem zur Rücknahme verpflichteten Unternehmen.

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