Rz. 15

§ 10d EStG gilt für alle unbeschränkt und ab VZ 2009 auch beschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Dabei sind Verluste von demjenigen geltend zu machen, der sie erzielt hat; Verluste sind daher grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar. Für unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige gilt § 10d EStG mit den Einschränkungen des § 8c KStG i. V. m. § 8d KStG[1] (Rz. 107 f.). Nach § 8b Abs. 3 KStG können Veräußerungs- oder gleichgestellte Verluste das Einkommen nicht mindern.[2] Der Verlustabzug steht nur demjenigen Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erlitten hat. Es muss Personenidentität mit dem Steuerpflichtigen bestehen, der den Verlustabzug geltend macht.[3] Deshalb ist die Möglichkeit, den Verlustabzug vorzunehmen, nicht auf Dritte übertragbar, z. B. bei einer Betriebsveräußerung oder in Fällen vorweggenommener Erbfolge.

 

Rz. 16

Bei einer Mitunternehmerschaft ist die Gesellschaft selbst Subjekt der Einkunftserzielung, nicht aber Subjekt der ESt/KSt.[4] Der Gesellschaftsverlust und der auf den Gesellschafter entfallende Verlustanteil werden einheitlich und gesondert festgestellt. Ob und in welcher Höhe der Verlust beim Gesellschafter abziehbar ist, entscheidet sich allein bei seiner ESt-Veranlagung im Rahmen der ihm zustehenden Höchstbeträge. Dieser Höchstbetrag steht dem Gesellschafter auch dann nur einmal zu, wenn er an mehreren Gesellschaften beteiligt ist.

[1] § 8d, eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2016, BStBl 2017 I S. 3.
[2] Vgl. i. E. Frotscher, M., in Frotscher/Drüen, KStG, § 8b KStG Rz. 205ff.
[4] BFH, Urteil v. 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl 1991 II S. 691; Urteil v. 16.6.1994, IV R 49/93, BStBl 1996 II S. 82.

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