Rz. 202

S. 2, eingeführt durch Gesetz v. 22.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004, enthält eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinn". Durch den Verweis auf S. 1 wird klargestellt, dass diese Definition nur für die von S. 1 erfassten Veräußerungsgewinne gilt, nicht dagegen für die nach S. 3 ebenfalls von der Besteuerung freigestellten sonstigen Gewinne. Diese Definition wurde im Zusammenhang mit der Regelung in Abs. 3 S. 1 eingeführt, wonach 5 % der nach Abs. 2 steuerfrei gestellten Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Dadurch wurde eine Definition des Begriffs "Veräußerungsgewinne" erforderlich. In den Veräußerungsgewinn sind auch nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises einzubeziehen.[2]

 

Rz. 203

Dagegen enthält das Gesetz keine Definitionen der Begriffe "Auflösungsgewinn", "Gewinn aus der Herabsetzung des Nennkapitals", "Gewinn aus Wertaufholung" und "Gewinn aus der Versteuerung einbringungsgeborener Anteile", obwohl nach Abs. 3 S. 1 auch 5 % dieser Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Eine Definition dieser Gewinne in Abs. 2 ist nicht erforderlich, da sich diese Begriffe aus anderen Vorschriften bzw. aus der Natur der Sache ergeben. Der "Auflösungsgewinn" ist bereits in § 11 Abs. 26 KStG definiert;[3] diese Regelung ist auch im Rahmen des § 8b Abs. 2, 3 KStG anzuwenden. Gewinn aus der Herabsetzung des Nennkapitals, der unter Abs. 2 fällt, ist derjenige Gewinn, der nicht aus dem Sonderausweis finanziert wird[4] und der daher nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt. Der Gewinn aus Wertaufholung ist durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG definiert. Der Gewinn aus der Versteuerung einbringungsgeborener Anteile ist in § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UmwStG a. F. definiert als Differenz zwischen Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten auf der einen Seite und Anschaffungskosten auf der anderen Seite; im Fall der Versteuerung ohne Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert.

 

Rz. 203a

Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich nur von "Gewinnen" und nicht von Einkünften. Einkünfte können positiv wie negativ sein. Gewinne können dagegen nur positiv sein, anderenfalls würde es sich um Verluste handeln. Veräußerungsverluste werden daher nicht von § 8b Abs. 2 S. 1 KStG erfasst. Veräußerungsverluste sind Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 2 S. 3 KStG.[5]

 

Rz. 204

Die Definition des Veräußerungsgewinns gilt nach der ausdrücklichen Verweisung in S. 2 nur für die Veräußerungen des S. 1. Die verdeckte Einlage ist in S. 6 geregelt, nicht in S. 1. Allerdings bestimmt S. 6, dass eine verdeckte Einlage auch eine Veräußerung "im vorstehenden Sinne" ist. Der Begriff "im vorstehenden Sinne" bezieht sich sprachlich auf alle vorstehenden Sätze, soweit darin die Veräußerung angesprochen ist. Das führt zu der Auslegung, dass eine verdeckte Einlage eine "Veräußerung" i. S. d. S. 1 und 3 ist. Damit ist die Definition des S. 2 auch auf die verdeckte Einlage anwendbar.

 

Rz. 205

S. 2 berücksichtigt die Einbeziehung der verdeckten Einlage, indem für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht nur der "Veräußerungspreis", sondern auch "der an dessen Stelle tretende Wert" anzusetzen ist. Mit dem "an die Stelle des Veräußerungspreises tretenden Wert" ist die verdeckte Einlage angesprochen, bei der kein Veräußerungspreis vorhanden ist.[6]

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