Rz. 85

§ 10d EStG gilt gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt. Hierbei sind aber Abweichungen zu beachten.

§ 8 Abs. 4 KStG a. F., der Verlustübertragungen im Rahmen eines "Mantelkaufes" geregelt hatte, ist durch das UnternehmensteuerreformG 2008 vom 14.8.2007[1] aufgehoben und durch den neu eingefügten § 8c KStG ersetzt worden. Nach § 34 Abs. 8 Satz 4 KStG ist § 8 Abs. 4 KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.1.2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt. Innerhalb dieses Zeitraums können § 8 Abs. 4 KStG und § 8c KStG nebeneinander Anwendung finden.

 

Rz. 86

§ 8c KStG schränkte den Verlustabzug in zwei Stufen ein. Soweit ein Anteilserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt, kommt es zu einer quotalen Einschränkung des Verlustabzugs; Abs. 1 Satz 1. Werden mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen, entfällt der Verlustabzug in vollem Umfang, Abs. 1 Satz 2. Es kommt somit für den schädlichen Anteilserwerb nicht mehr auf die Zuführung von Betriebsvermögen an.

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist aber mit Art. 3 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig für Zeiträume bis Inkrafttreten des § 8d KStG ab 1.1.2016. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit v. 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.[2]

Dem ist der Gesetzgeber mit Art. 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[3]

gefolgt. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist ersatzlos aufgehoben worden. Damit ist ein Anteilswechsel von bis zu 50 % ohne Bedeutung.

Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG ist die Übertragung des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte. Das gilt auch bei einer Kapitalerhöhung, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur dann vor, wenn mehr als 50 % der Anteile durch einen Erwerber oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen und diesen nahestehenden Personen erworben werden.[4]

Ist an dem übertragenen und übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % beteiligt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Ein Verlust kann aber abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. Abs. 1 Satz 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. Abs. 1 Satz 2 die gesamten im Inland vorhandenen steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt.

 

Rz. 87

vorläufig frei

 

Rz. 87a

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften v. 20.12.2016[5]

ist ein § 8d KStG in das Gesetz eingefügt worden, der die steuerliche Verlustverrechnungsnorm bei schädlichem Anteilseignerwechsel bei Körperschaften (§ 8c KStG) erweitert. Die Neuregelung ermöglicht Unternehmen auf Antrag eine Nutzung der grundsätzlich vom Verlustuntergang nach § 8c KStG betroffenen Verluste, wenn sie den Geschäftsbetrieb fortführen (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag). Damit besteht in Fällen, in denen weder die Voraussetzungen der Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel vorliegen, eine neue Möglichkeit der weitereren Nutzung vorhandener Verluste bei schädlichen Anteilseignerwechsel.[6]

 

Rz. 87b

Das Antragsrecht setzt voraus, dass ein und derselbe Geschäftsbetrieb im VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs und auch seit dem Beginn des dritten vorausgehenden VZ unterhalten worden ist (sog. Beobachtungszeitraum). Sofern die Körperschaft erst nach dem Beginn des Beobachtungszeitraums gegründet worden ist, muss sie diese Voraussetzung seit ihrer Gründung erfüllen, § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG. Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzende und fördernde Betätigung der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreise, die bedienten Märkte und die Qualifikationen der Arbeitnehmer, § 8d Abs. 1 Stz 3, 4 KStG.

Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in dem der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Dieser ist gesondert auszuweisen und fetszustellen; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vor dem nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellten verbleibenden Verlustvortrag abzuziehen; § 8d Abs. 1 Satz 7, 8 KStG.

 

Rz. 87c

Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag wird nicht gewährt, wenn die Körperschaft zu Beginn des Beobachtungszeitraums Organträger oder an einer...

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