§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO regelt[1], dass durch die Erweiterung der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
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