Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist schriftlich zu stellen. Außerdem soll der Antragsteller Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.[1]

Die StAuskV[2] legt im Einzelnen fest, welche Angaben der Antrag auf verbindliche Auskunft enthalten muss:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, bei Gesellschaften Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, ggf. Steuernummer);
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers;
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung ernsthaft geplanten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, keine Verweisung auf Anlagen nur als Beleg). Das Verbot der alternativ gestalteten Darstellung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Antragsteller in zeitlichen Abständen Anträge auf Auskunftserteilung in jeweils abgewandelter Form stellt.

    Unschädlich ist dagegen, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Auskunftsantrag zugrunde gelegte Sachverhalt im Wesentlichen nicht verwirklicht wurde und noch anderweitige Dispositionen möglich sind;

  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunkts des Antragstellers;
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen);
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde (Finanzämter oder BZSt) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers muss so umfassend sein, dass das Finanzamt grundsätzlich in keine eigenen Ermittlungen eintreten muss. Gleichwohl können sich natürlich im Verlauf des Prüfungsverfahrens Rückfragen zum Sachverhalt ergeben.

 
Hinweis

Keine verbindliche Auskunft bei bereits verwirklichtem Sachverhalt

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt bereits verwirklicht ist. Denn über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits verwirklichten Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden (in derartigen Fällen kann aufgrund der angestrebten Auskunft keine Disposition mehr getroffen werden).

Die Finanzverwaltung kann im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnen, wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, höchstrichterliche Entscheidung oder Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Außerdem ist zu beachten, dass die verbindliche Auskunft lediglich regelt, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt. Dagegen besteht kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft.[3]

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