Antragsteller einer verbindlichen Auskunft ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Dieser ist damit auch Gebührenschuldner i. S. d. Regelungen in § 89 Abs. 35 AO.

Antragsteller ist der bei Antragstellung bereits existierende Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll.

Antragsteller kann auch ein Dritter sein, der bei berechtigtem Interesse den Antrag hinsichtlich der geplanten Verwirklichung eines Sachverhalts durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, stellt.[1]

Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist[2], muss die Auskunft zwingend von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Beteiligten sollen zudem einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.[3] Die Verpflichtung zur gemeinsamen Antragstellung gilt jedoch nicht im Fall einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, d. h. § 1 Abs. 4 StAuskV geht § 1 Abs. 2 StAuskV vor.

[2] § 179 Abs. 2 Satz 2 AO, z. B. bei Mitunternehmerschaften.

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