Liegen die Nebeneinkünfte unter 820 EUR, kann der Arbeitnehmer einen gekürzten Härteausgleich in Anspruch nehmen. Dieser berechnet sich nach der Formel: 820 EUR ./. Betrag der Nebeneinkünfte.[1] Auch hier bleiben die Kapitaleinkünfte außer Ansatz, selbst wenn sie auf Antrag in die Veranlagung einbezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Härteausgleich bei der Ehegatten-Einzelveranlagung

Die Ehefrau weist Nebeneinkünfte von 600 EUR aus, der Ehemann von 410 EUR. Im Rahmen der Zusammenveranlagung kann kein Härteausgleich gewährt werden, weil die Nebeneinkünfte zusammengerechnet werden und danach die Grenze von 820 EUR übersteigen. Beantragen die Partner die Ehegatten-Einzelveranlagung, wird für die Ehefrau ein Härteausgleich von 220 EUR angesetzt, beim Ehemann ein Härteausgleich von 410 EUR.

Im Einzelfall müssen die Ehegatten jedoch sorgfältig prüfen, ob die Ehegatten-Einzelveranlagung im Bereich des Tarifs zu Nachteilen führt, die die Vorteile des Härteausgleichs übersteigen.

Werden die Nebeneinkünfte um den Altersentlastungsbetrag gekürzt[2], wird der Härteausgleich aus den verbleibenden Nebeneinkünften berechnet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Altersentlastungsbetrag und Härteausgleich

Ein lediger Steuerpflichtiger (mit Arbeitslohn und entsprechendem Lohnsteuerabzug), der 2011 seinen 65. Geburtstag gefeiert hatte, erzielt 2023 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 500 EUR. Nach Abzug des Altersentlastungsbetrags von 152 EUR (= 30,4 % von 500 EUR) verbleiben Nebeneinkünfte von 348 EUR. Wegen der Nebeneinkünfte ist also keine Veranlagung vorgeschrieben. Wird aus anderen Gründen eine Veranlagung durchgeführt, bleiben die Nebeneinkünfte von 500 EUR wegen des Härteausgleichs und des Altersentlastungsbetrags vollständig außer Ansatz. Bei Vermietungseinkünften i. H. v. 1.000 EUR betragen der Altersentlastungsbetrag 304 EUR und die verbleibenden Nebeneinkünfte 696 EUR. Bei der dann vorgeschriebenen Pflichtveranlagung werden die Nebeneinkünfte um einen Härteausgleich i. H. v. 124 EUR (= 820 EUR ./. 696 EUR) gekürzt.

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