Die Veranlagung wegen positiver Nebeneinkünfte ist der für die Praxis wichtigste Fall.[1] Zu den Nebeneinkünften in diesem Sinne gehören alle positiven, einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, z. B. ­Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Norm beinhaltet jedoch auch Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, z. B. ausländische Arbeitseinkünfte aus einer Grenzgängertätigkeit.[2] Als Nebeneinkünfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gelten auch steuerfreie Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt[3] unterliegen (z. B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld).

Wegen positiver Nebeneinkünfte verlangt das Gesetz eine Veranlagung, wenn sie insgesamt die Grenze von 410 EUR jährlich übersteigen. Für die Anwendung der 410-EUR-Grenze können die Nebeneinkünfte gekürzt werden. Entlastet wird, wer vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden Jahr um Jahr verringert, und zwar – für die gesamte Lebensdauer – abhängig davon, in welchem Kalenderjahr der Steuerpflichtige sein 64. Lebensjahr vollendet hat.

 
Wichtig

Ermittlung der Einkünfte

Anzusetzen sind die Einkünfte, nicht die Bruttoein­nahmen, z. B. bei Renteneinnahmen nur der steuerpflichtige Teil. Werbungskosten werden abgezogen, auch der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Pauschbetrag, falls Einnahmen aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einzubeziehen sind. Soweit die Abgeltungsteuer greift, werden diese Kapitaleinkünfte nicht als Nebeneinkünfte angesetzt.

Im Rahmen der Nebeneinkünfte sind positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Für die 410-EUR-Grenze ist von dem verbleibenden – positiven – Saldo auszugehen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern werden für die 410-EUR-Grenze die Nebeneinkünfte beider Partner zusammengerechnet. Die Freigrenze verdoppelt sich jedoch nicht. In Sonderfällen ist deshalb wegen des Härteausgleichs ein Antrag auf Ehegatten-Einzelveranlagung zu empfehlen.

 
Praxis-Beispiel

Bezug von Krankengeld

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, hat im VZ 2023 aufgrund einer längeren Erkrankung Krankengeld i. H. v. 3.000 EUR erhalten. Die Ehefrau hat im gesamten VZ 2023 keine Einkünfte erzielt.

In diesem Fall handelt es sich um eine Pflichtveranlagung[4], da die Ehegatten in der Summe mehr als 410 EUR an Nebeneinkünften – speziell Lohnersatzleistungen – erhalten haben. Es muss somit eine Veranlagung durchgeführt werden.

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