Überblick

Mit dem Gesetz zur Umsetzung 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde in Deutschland das elektronische Transparenzregister eingeführt. Seit dem 1.10.2017 sind zahlreiche Unternehmen und andere Rechtsgestaltungen mit Sitz in Deutschland, im Einzelfall auch mit Sitz im Ausland, verpflichtet, hintergründige Informationen zu ihren Eigentümer- und Beherrschungsstrukturen preiszugeben. Seit Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II am 28.12.2022 besteht auch für alle ausländischen Gesellschaften eine Transparenzpflicht bei unmittelbarem oder mittelbarem Immobilienbesitz in Deutschland; Grundbuchdaten und Transparenzregister sind nun verknüpft und es gibt eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die momentan noch beim Zoll angesiedelt ist.

Die Offenlegungspflichten zielen darauf, Geldwäsche zu verhindern, Briefkastenfirmen zu unterbinden und Terrorismusfinanzierung aufzudecken. Bereits leichtfertige Verstöße werden mit heftigen Geldbußen geahndet.

Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber u. a. die Mitteilungs- und Nachforschungspflichten zu den wirtschaftlich Berechtigten weiter verschärft, eine Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten eingeführt und die Einsichtsrechte in das Transparenzregister erweitert. Seit dem 1.8.2021 erfolgte nach Maßgabe des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes die sukzessive Umstellung vom Auffangregister zum Vollregister. Alle Unternehmen sind nun aktiv meldepflichtig.

Eine Entscheidung des EuGH v. 22.11.2022 hat die Einsichtsmöglichkeit der Öffentlichkeit in das Transparenzregister wieder eingeschränkt.

Der Beitrag gibt einen Überblick dazu, wer welche Informationen melden muss, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und wer welche Daten im Transparenzregister einsehen kann.

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