Der vorsätzliche und auch der bereits leichtfertige Verstoß gegen Mitteilungs- und auch Angabepflichten ist bußgeldbewehrt (§§ 56 Abs. 1, 53, 54 bzw. 55 GwG). Sanktioniert werden Verstöße gegen die Informationssammlungs- und Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, Verstöße gegen die Angabepflicht gegenüber der mitteilungspflichtigen Unternehmung sowie unterlassene Unstimmigkeitsmeldungen.
Die Höhe kann selbst bei einfach gelagerten Verstößen bereits bei
- bis zu 100.000 EUR liegen (§ 56 Abs. 3 GwG).
Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße beträgt die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens
- 1 Mio. EUR oder
- bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Abs. 2 Satz 1 GwG).
Verstöße verpflichteter Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften und ihrer wirtschaftlich Berechtigten werden noch härter geahndet. Bei ihnen darf die Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
- 5 Mio. EUR oder
- 10 % des erzielten Vorjahres-Gesamtumsatzes (§ 56 Abs. 2 Satz 3, 4 GwG).
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann die Geldbuße nach Maßgabe von § 30 OWiG verhängt werden. Darüber hinaus können die gesetzlichen Vertreter oder sonstigen aufsichtspflichtigen Personen der Unternehmensstrukturen belangt werden (§ 130 OWiG).
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Verstößen ist das Bundesverwaltungsamt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Werden Verstöße gegen die Melde- oder Angabepflichten nach §§ 18 ff. GwG vom BVA festgestellt, ist vom Gesetz weder eine Aufforderung zur Nachbesserung noch eine Ermahnung, Erinnerung o. ä. vorgesehen. Es können also sofort ohne weitere Zwischenschritte Bußgelder verhängt werden. Das Verfahren ist jedoch nicht automatisiert; die Behörde führt eine Ermessensprüfung im Einzelfall durch. Nach deren Ergebnis wird das Ob und die Höhe des Bußgeldes entschieden.[1]
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