Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Zur Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags kommt es auf die Höhe der Kürzung nicht an.[1] Diese Regelung betrifft Personen, die in ehe-/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben oder in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte[2], bei denen einer Person mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen (des Steuerpflichtigen) Ansprüche auf Sozialhilfe oder Bürgergeld gekürzt oder versagt worden sind.[3]

An einen entsprechenden Bescheid der Sozialbehörde ist die Finanzverwaltung gebunden.[4] Wird keine Bescheinigung vom Sozialamt/der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, haben die Finanzämter den Kürzungstatbestand dem Grunde nach zu prüfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[5] bestehen keine Bedenken, wenn bei eheähnlichen Gemeinschaften grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Bürgergeld gestellt hat. Bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet werden, da nach dem Sozialrecht vermutet wird, dass Unterhaltszahlungen geleistet werden.[6] Wird auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet, ist jedoch Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, dass die unterstützte Person eine schriftliche Versicherung[7] vorlegt, in der sie darlegt,

  • dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
  • dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft[8] mit dem Steuerpflichtigen bestand und
  • über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt.

Die Gleichstellung zu gesetzlich Unterhaltsberechtigten und die damit verbundene steuerliche Abzugsfähigkeit in solchen Fällen ist jedoch nicht möglich, wenn die unterstützte Person aufgrund anderweitiger Leistungsansprüche, u. a. BAföG, keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII hat.[9]

Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an bedürftige, nicht in seinem Haushalt lebende Geschwister werden auch dann nicht von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst, wenn der Anspruch des Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gekürzt wird.[10]

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