Erbringt der Empfänger dagegen für den Erhalt eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Abgabe, sondern um eine zu besteuernde entgeltliche Lieferung.

Derartige zu besteuernde entgeltliche Lieferungen liegen in folgenden Fällen vor[1]:

  • Ein Unternehmer lässt dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke desselben Gegenstands ohne Berechnung zukommen (z. B. 11 Stück zum Preis von 10 Stück) oder bei Abnahme einer bestimmten Menge außerdem andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen (z. B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert),
  • unberechnete Abgabe von Untersetzern, Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen Gastwirt bei Getränkelieferungen, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten, Warndreiecke) und Pflegemitteln usw. eines Fahrzeughändlers an Neuwagenkäufer, die unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln eines Schuhhändlers an einen Schuhkäufer,
  • unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen an neue Kunden, die gleichzeitig beim Netzbetreiber einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließen[2]
  • Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein längerfristiges Abonnement abgeschlossen haben,
  • Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden: Der Sachprämie steht eine Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber,
  • Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses Personal damit für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.

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