Die einschlägigen Regelungen sind im Mehrwertsteuergesetz und auf den Websites der Tschechischen Steuerverwaltung http://cds.mfcr.cz einsehbar.

Nach den tschechischen Rechtsvorschriften muss jede für MwSt-Zwecke registrierte Person für jeden steuerbaren Umsatz mit einem Steuerpflichtigen oder einer juristischen Person ohne gewerblichen Zweck eine Rechnung ausstellen.

Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Entstehung des Steueranspruchs, spätestens jedoch 15 Tage nach der Zahlung auszustellen. Betreffen mehrere Umsätze denselben Kunden, können sie in einer Rechnung zusammengefasst werden.

Wenn die Steuerbehörde Tatsachen feststellt, nach denen davon ausgegangen werden kann, dass der Steuerpflichtige nicht die zur Rechnungserteilung erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, kann die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, Beweise für die Rechnungserteilung zu führen. Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht kann die Steuerbehörde eine Sanktion verhängen (bis zu 500.000 CZK).

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