Dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen insbesondere folgende Umsätze: Handel mit Emissions-Zertifikaten, Lieferungen von Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen, Computerprozessoren, Rohmetallen, Metallen als Halbzeug und von Edelmetallen. Ab dem 1.7.2015 gilt das Verfahren auch für Lieferungen von Getreide für industrielle Zwecke, ab 1.10.2015 für Lieferungen von Zuckerrüben und ab dem 1.2.2016 für Lieferungen von Gas und Elektrizität. Ab 1.10.2016 gilt das Verfahren für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen wie z.B. Leistungen zur Verschaffung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzwerken und elektronische Dienstleistungen an Einzelhändler für Zwecke ihrer Handelstätigkeit.

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt ebenfalls für sämtliche Lieferungen im Ausland ansässiger und nicht in Tschechien registrierter Unternehmer, wenn der Abnehmer ein in Tschechien für MwSt-Zwecke registrierter Abnehmer ist. Ob der Abnehmer in Tschechien ansässig ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Wenn der Lieferer ein außerhalb Tschechiens ansässiger Unternehmer und in Tschechien für MwSt-Zwecke registriert ist, gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht und der Lieferer ist in diesen Fällen Steuerschuldner. Außerhalb Tschechiens ansässige Unternehmer, die in Tschechien für MwSt-Zwecke registriert sind, können sich binnen 6 Monaten ab dem 29.6.2016 deregistrieren lassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer ab dem 29.6.2016 nur Lieferungen an Abnehmer bewirkt, die in Tschechien für MwSt-Zwecke registriert sind.

Aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1903 des Rates v. 8.11.2019 (ABl. EU 2019 Nr. L 293/101) hat Tschechien, die Möglichkeit, in der Zeit v. 1.1.2020 bis 30.6.2022 das Reverse-Charge-Verfahren generell anzuwenden. Tschechien will davon frühestens ab 1.1.2021 Gebrauch machen. Ob es aber überhaupt dazu kommt, war zu Beginn des Jahres 2020 ungewiss.

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