Unternehmer mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben. Generell müssen jedoch die folgenden Fristen eingehalten werden:
bei Lieferungen
- monatliche Erklärung bei Unternehmern, die im vorangegangenen Jahr Lieferungen bewirkt haben oder bei Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handels im laufenden Jahr Lieferungen bewirken werden, die über 154.937 EUR hinausgehen;
- vierteljährliche Erklärung bei Unternehmern mit innergemeinschaftlichen Lieferungen über 38. 734 EUR;
- jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen.
bei Erwerben
- monatliche Erklärung bei Unternehmern, die im vorangegangenen Jahr innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben oder bei Aufnahme des innergemeinschaftliche Handels im laufenden Jahr Erwerbe über 103.291 EUR tätigen werden;
- vierteljährliche Erklärung bei Unternehmern mit innergemeinschaftlichen Erwerben über 25. 823 EUR;
- jährliche Erklärung bei anderen Unternehmern.
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