Bei Nichtbestellung eines Steuervertreters ist die Mehrwertsteuer durch den griechischen Leistungsempfänger zu entrichten. Der ausländische Unternehmer muss aber bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen immer Bußgelder bezahlen. Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer kann rechtlich keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirken. Dies bedeutet, dass er neben der Steuer, die der Steuervertreter zu entrichten hätte, die im Gesetz vorgesehenen Steuerzuschläge und Geldbußen schuldet.

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