Die elektronische Rechnungsstellung ist zulässig. Verlangt wird eine fortgeschrittene elektronische Signatur; deren Anforderungen sind:

  • Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;
  • sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
  • sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
  • sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Bezüglich der Möglichkeiten der elektronischen Rechnungsstellung war ab 1.12004 bei Anwendung des elektronischen Datenaustauschs gemäß der Richtlinie vom 19.10.1994 (EDI) eine Abstimmungsübersicht in Papierform erforderlich. Aufgrund der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen entfiel die besondere Anforderung einer Abstimmungsübersicht in Papierform per 1.1.2006. Dies bedeutet, dass es nunmehr bei elektronischem Datenaustausch (EDI) ausreicht, die allgemeine Anforderung zu erfüllen, dass in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen sein muss, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

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