Rechnungen können in Papierform oder, sofern der Empfänger damit einverstanden ist, auf elektronischem Wege übermittelt werden. Elektronisch übermittelte Rechnungen werden unter der Voraussetzung als Rechnungen akzeptiert, dass die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden,

  • entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder
  • durch elektronischen Datenaustausch (EDI).

Die Normen für die fortgeschrittene elektronische Signatur wurden noch nicht festgelegt. Die elektronische Rechnungsstellung muss der Finanzbehörde nicht im Voraus angezeigt werden. Eine Sammelrechnung als die elektronischen Rechnungen zusammenfassendes Dokument ist nicht erforderlich.

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