(1) 1Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. 2Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende Leistungen:
1. |
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII); |
2. |
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII); |
3. |
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII); |
4. |
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII); |
5. |
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40 SGB VIII); |
6. |
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII). |
Begünstigte Leistungserbringer
(2) 1Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. 2Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL). 3Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt:
1. |
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV; |
2. |
1bestimmte weitere Einrichtungen soweit sie
2Der Begriff "Einrichtungen" umfasst dabei auch natürliche Personen. |
Leistungsberechtigte/-adressaten
(3) 1Das SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten. 2Leistungen der Jugendhilfe – namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis – sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert. 3Sie zielen nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person ab, sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses. 4Deshalb sind leistungsberechtigte Personen
- in der Regel die Eltern,
darüber hinaus
- Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
- Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII),
- junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).
5Leistungsadressaten sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche.
(4) 1§ 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definitio...
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