Rz. 86

Der in früheren Versionen noch enthaltene Posten eigene Anteile ist inzwischen aus der Taxonomie entfernt worden, da dieser nach § 272 Abs. 1a HGB unabhängig von der Absicht des Bilanzierenden in Höhe des Nennbetrags offen vom gezeichneten Kapital sowie der Restbetrag offen von den Rücklagen abzusetzen ist.[1] Die seit dem BilMoG mit § 272 Abs. 4 HGB zumindest indirekt geforderte Position "Anteile an herrschender oder an mit Mehrheit beteiligter Gesellschaft" findet sich lediglich als Unterposten der "Anteile an verbundenen Unternehmen". Ein derartiger Posten ist grundsätzlich im Umlaufvermögen auszuweisen.[2]

 

Rz. 87

Im Bereich der Wertpapiere des Umlaufvermögens zeigt sich ein weiteres Problem, das mit der geforderten Formalisierung durch die Einführung der E-Bilanz entsteht. Von den Steuerpflichtigen werden als Teil der E-Bilanz auch zusätzliche Angaben z. B. in Form von Textfeldern verlangt, um möglichst viele Informationen bei der Datenübermittlung zu erhalten. Ein solches Erläuterungsfeld befindet sich auch bei den sonstigen Wertpapieren des Umlaufvermögens, wie Abb. 3 zu entnehmen ist.

 
Ebene Bezeichnung Eigenschaft Dokumentation
5 Wertpapiere des Umlaufvermögens, sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens Mussfeld  
6 Aktien innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 Optionsscheine innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 Genussscheine innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 Investmentanteile innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 Obligationen innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 Wandelschuldverschreibungen innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 festverzinsliche Wertpapiere innerhalb der sonstigen Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
6 übrige sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens / nicht zuordenbare sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens   für individuelle Reportingzwecke
7 Erläuterung zu: übrige sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens / nicht zuordenbare sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens   Inhaltliche Spezifikation zum Vorposten
5 nicht zuordenbare Wertpapiere des Umlaufvermögens Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden  

Abb. 3: Auszug aus der Kerntaxonomie (Version 6.5) für den Bereich der sonstigen/nicht zuordenbaren Wertpapiere des Umlaufvermögens

 

Rz. 88

Da die Steuerbilanz häufig aus der handelsrechtlichen Buchhaltung abgeleitet wird, ergeben sich an diesen Stellen besondere Herausforderungen der Überleitung. Daher muss die von den Unternehmen verwendete Software zur Zusammenstellung der XBRL-Daten die Kontensalden sowie weitere Einzelangaben aus der Buchhaltung und anderen Quellen zusammenführen.[3]

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