Rz. 48

Gem. § 298 Abs. 1 HGB orientiert sich der ordnungsgemäße Ausweis von Treuhandverhältnissen im Konzernabschluss an den entsprechenden Vorschriften zum handelsrechtlichen Einzelabschluss. Gleichermaßen erweisen sich die Ausführungen zu den Pflichtangaben im Konzernanhang gem. § 314 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a HGB als sinngleich mit den entsprechenden Bestimmungen des § 285 Nrn. 1 Buchst. b und 3a HGB für den Anhang des Einzelabschlusses.

 

Rz. 49

Die Frage der Zurechnung treuhänderisch gehaltener Anteile zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises wird durch § 290 Abs. 3 HGB geregelt. Sofern das Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Treugeber in einem Treuhandverhältnis ist, bestimmt Satz 1, dass als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, auch "die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte" gelten. Dementsprechend sind auch die Anteile, die für ein Konzernunternehmen von einem Treuhänder gehalten werden, dem Mutterunternehmen des Konzerns zuzurechnen.

 

Rz. 50

Wenn hingegen ein Konzernunternehmen als Vollrechtstreuhänder fungiert, bestimmt § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 HGB, dass die Gesamtzahl der dem Mutterunternehmen zugerechneten Rechte um die Anzahl der Rechte aus diesem Treuhandverhältnis zu korrigieren ist, damit diese bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises unberücksichtigt bleiben. Ähnlich gestaltet sich die Situation gem. § 290 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HGB für den Fall, dass ein Konzernunternehmen als Sicherungstreuhänder auftritt. Sofern die daraus resultierenden Rechte nur nach Weisung oder im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden können, sind diese ebenfalls von der Gesamtzahl der dem Mutterunternehmen zugerechneten Rechte abzuziehen und nicht bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises zu berücksichtigen.

 

Rz. 51

Einen Spezialfall bilden Zweck- bzw. Objektgesellschaften. Bei diesen handelt es sich um Unternehmen, die zur Erfüllung dieser eng begrenzten und vorher genau definierten Geschäftszwecks zugunsten eines anderen Unternehmens (Initiator) gegründet werden und zur Erfüllung dieser Aufgabe entsprechende Vermögensgegenstände/Mittel übertragen bekommen. Durch Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sind dabei regelmäßig alle Entscheidungen, die während der Geschäftstätigkeit zu treffen sind, im Interesse des Initiators der Zweckgesellschaft vorherbestimmt, wobei eine Änderung dieser Bestimmungen nur mit dessen Einverständnis möglich ist.[1] Die Zweckgesellschaft übt somit aus wirtschaftlicher Sicht eine treuhänderische Tätigkeit aus.[2]

[1] Vgl. Pellens, Bernhard/Fülbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim/Sellhorn, Thomas: Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl., Stuttgart 2008, S. 139.

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