Fachliche Schulung

Die fachliche Schulung von Mitarbeitern in Trade-Compliance-Fachprozessen sollte grundsätzlich in Verantwortung der hierfür bestellten besonderen Beauftragten und Fachverantwortlichen erfolgen. Hier geht es um detaillierte behördliche Vorgaben, die in den internen Arbeitsabläufen und in der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern berücksichtigt werden müssen.

Allgemeine Compliance-Sensibilisierung

Der Compliance-Beauftragte kann die Sensibilisierung von Mitarbeitern in Trade-Compliance-Themen übernehmen. Es geht dann weniger um die Vermittlung ablaufbezogener Fachkenntnisse. Ziel sollte sein, dass auch Mitarbeiter, die nicht unmittelbar operativ in Trade-Compliance-Prozesse eingebunden sind, deren Bedeutung für das Unternehmen verstehen und sich der Verantwortung bewusst werden, die sie persönlich für die Erfüllung dieser Anforderungen haben. Hierbei geht es etwa darum.

  • dass die Exportkontrollverantwortlichen zutreffende Produktbeschreibungen erhalten.
  • Mitarbeiter aus der Produktion oder dem Vertrieb bei ihren Angaben für die Exportkontrollverantwortlichen keinesfalls täuschende oder beschönigende Angaben über die tatsächliche Beschaffenheit und den Verwendungszweck eines Produktes machen(Beispiel "Fischereischutzboote" mit "verstärktem Motor").
  • Ferner müssen sich Kundenbetreuer über die Bedeutung der Verwendungszweck und Endverbleiberklärung im Klaren sein und lernen, nicht plausible Kundenanforderungen für kritische Produkte umgehend Compliance oder dem Exportkontrollbeauftragten mitzuteilen.
  • Unternehmen müssen damit rechnen, dass Lieferungen an Kunden in unkritischen EU-Ländern erfolgen und von dort dann in kritische Empfängerstaaten weiter geliefert werden oder unkritische Teile in kritische Anwendungen eingebaut werden. Hierfür trägt das Unternehmen grundsätzlich zwar keine Verantwortung. Es ist aber verantwortlich, wenn festgestellt wird, dass Mitarbeitern des Unternehmens Hinweise auf solche Umgehungskonstruktionen vorlagen und nicht beachtet worden sind.

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