Die Telekommunikationsgeräte gehören dem Arbeitgeber und werden grundsätzlich betrieblich genutzt. Abschreibungen und Kosten sind voll abzugsfähig; ebenso die Vorsteuer.

Gestattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine private Nutzung, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor.[1]

2.2.1 Einkommensteuer: Steuerfreier geldwerter Vorteil

Dieser geldwerte Vorteil ist einkommensteuer-/lohnsteuerfrei.[1]

Die Steuerfreiheit ist nicht auf Unternehmer übertragbar. Dies verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.[2] Arbeitnehmer und Unternehmer werden insoweit unterschiedlich besteuert.

2.2.2 Umsatzsteuer muss berechnet werden

Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung an bzw. bei der Nutzung durch Arbeitnehmer eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG vor.

 
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Überlassung eines Mobiltelefons an Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer darf das betriebliche Handy auch für private Zwecke nutzen. Von der Telefonrechnung des Unternehmers über 150 EUR zzgl. 28,50 EUR Umsatzsteuer entfallen 10 % der Aufwendungen auf private Telefongespräche vom Arbeitnehmer. Die Rechnung wird vom betrieblichen Bankkonto abgebucht. Der Unternehmer übernimmt die Kosten komplett.

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4920 Telefon 150,00 EUR 1200 Bank 178,50 EUR
1570 Vorsteuer 28,50 EUR      
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
6805 Telefon 150,00 EUR 1800 Bank 178,50 EUR
1400 Vorsteuer 28,50 EUR      

Der geldwerte Vorteil (10 %) beträgt 15 EUR, die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer (15 EUR × 19 % =) 2,85 EUR.

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4140 Freiw. soz. Aufwand LSt.-frei 17,85 EUR 8590 Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) 15,00 EUR
      1776 Umsatzsteuer 2,85 EUR
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
6130 Freiw. soz. Aufwand LSt.-frei 17,85 EUR 4940 Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) 15,00 EUR
      3800 Umsatzsteuer 2,85 EUR
 
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Umsatzbesteuerung kann vermieden werden

Die Besteuerung mit Umsatzsteuer kann vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Übernahme der Telefonkosten durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dann überlagert der betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers und es fällt keine Umsatzsteuer an.[1]

Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Privatanteil bezahlen, unterliegen diese Beträge der Umsatzsteuer.

2.2.3 Datenverarbeitungsgeräte

 
Übersicht der Datenverarbeitungsgeräte
Nutzung steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG; (jedoch ustpflichtig)
Telefongerät, Telefaxgerät
PC, Laptop, Netbook, Ultrabook
Tablet, Smartphone, Smartwatch
portable Navigationsgeräte, Autotelefone, Freisprechanlage, Headset
Router, Hubs, Netzwerkswitches
Zubehör: Drucker, Monitor, Scanner, CD-DVD-Brenner, externe Festplatten, div Karten (SIM, LTE … ), Webcams, Adapter, Transportbehältnisse, Ladegeräte
Nutzung nicht begünstigt nach § 3 Nr. 45 EStG und ustpflichtig
Computerspiele, Spielkonsolen, MP3-Player, Videoanwendungen
 
Übersicht der laufenden Kosten
Nutzung steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG; (jedoch kein VoSt-Abzug, bzw. ustpflichtig)
Telefonkosten
Internetkosten
Flatrate, Roamingkosten
lfd. Softwarekosten, Virenscanner, Firewall
Mieten, Wartungsgebühren

2.2.4 Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten an Arbeitnehmer

Werden Datenverarbeitungsgeräte verbilligt an den Arbeitnehmer überlassen oder verschenkt unterliegt dies der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Einkommensteuerlich können jedoch die Regelungen zur 25 %igen Pauschalsteuer angewandt werden.[1]

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