Die Telekommunikationsgeräte gehören dem Arbeitgeber und werden grundsätzlich betrieblich genutzt. Abschreibungen und Kosten sind voll abzugsfähig; ebenso die Vorsteuer.
Gestattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine private Nutzung, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor.[1]
2.2.1 Einkommensteuer: Steuerfreier geldwerter Vorteil
Dieser geldwerte Vorteil ist einkommensteuer-/lohnsteuerfrei.[1]
Die Steuerfreiheit ist nicht auf Unternehmer übertragbar. Dies verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.[2] Arbeitnehmer und Unternehmer werden insoweit unterschiedlich besteuert.
2.2.2 Umsatzsteuer muss berechnet werden
Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung an bzw. bei der Nutzung durch Arbeitnehmer eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a UStG vor.
Überlassung eines Mobiltelefons an Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer darf das betriebliche Handy auch für private Zwecke nutzen. Von der Telefonrechnung des Unternehmers über 150 EUR zzgl. 28,50 EUR Umsatzsteuer entfallen 10 % der Aufwendungen auf private Telefongespräche vom Arbeitnehmer. Die Rechnung wird vom betrieblichen Bankkonto abgebucht. Der Unternehmer übernimmt die Kosten komplett.
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4920 | Telefon | 150,00 EUR | 1200 | Bank | 178,50 EUR |
1570 | Vorsteuer | 28,50 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
6805 | Telefon | 150,00 EUR | 1800 | Bank | 178,50 EUR |
1400 | Vorsteuer | 28,50 EUR |
Der geldwerte Vorteil (10 %) beträgt 15 EUR, die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer (15 EUR × 19 % =) 2,85 EUR.
Konto SKR 03 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4140 | Freiw. soz. Aufwand LSt.-frei | 17,85 EUR | 8590 | Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) | 15,00 EUR |
1776 | Umsatzsteuer | 2,85 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
---|---|---|---|---|---|
6130 | Freiw. soz. Aufwand LSt.-frei | 17,85 EUR | 4940 | Verrechnete sonstige Sachbezüge (keine Waren) | 15,00 EUR |
3800 | Umsatzsteuer | 2,85 EUR |
Umsatzbesteuerung kann vermieden werden
Die Besteuerung mit Umsatzsteuer kann vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Übernahme der Telefonkosten durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dann überlagert der betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers und es fällt keine Umsatzsteuer an.[1]
Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Privatanteil bezahlen, unterliegen diese Beträge der Umsatzsteuer.
2.2.3 Datenverarbeitungsgeräte
Übersicht der Datenverarbeitungsgeräte |
Nutzung steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG; (jedoch ustpflichtig) |
Telefongerät, Telefaxgerät |
PC, Laptop, Netbook, Ultrabook |
Tablet, Smartphone, Smartwatch |
portable Navigationsgeräte, Autotelefone, Freisprechanlage, Headset |
Router, Hubs, Netzwerkswitches |
Zubehör: Drucker, Monitor, Scanner, CD-DVD-Brenner, externe Festplatten, div Karten (SIM, LTE … ), Webcams, Adapter, Transportbehältnisse, Ladegeräte |
Nutzung nicht begünstigt nach § 3 Nr. 45 EStG und ustpflichtig |
Computerspiele, Spielkonsolen, MP3-Player, Videoanwendungen |
Übersicht der laufenden Kosten |
Nutzung steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG; (jedoch kein VoSt-Abzug, bzw. ustpflichtig) |
Telefonkosten |
Internetkosten |
Flatrate, Roamingkosten |
lfd. Softwarekosten, Virenscanner, Firewall |
Mieten, Wartungsgebühren |
2.2.4 Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten an Arbeitnehmer
Werden Datenverarbeitungsgeräte verbilligt an den Arbeitnehmer überlassen oder verschenkt unterliegt dies der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Einkommensteuerlich können jedoch die Regelungen zur 25 %igen Pauschalsteuer angewandt werden.[1]
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