§ 15 Anordnungen und Maßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 - 10 Abs. 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere
- Personen laden,
- dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und
- dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.
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