(1) 1Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, daß die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. 2Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

 

(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.

 

(3) 1Die Stiftungsaufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt. 2Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 10 bis 16 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge