OFD Karlsruhe, 5.4.2011, S 7279 - Karte 3

Steuerschuld des Leistungsempfängers für bestimmte Lieferungen von Industrieschrott und Altmetall, das Reinigen von Gebäuden und bestimmte Lieferungen von Gold

Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.

 

1. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.1 Abs. 22a Satz 2 UStAE).

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen
      § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
       
Bruchglas x   wenn es sich um eine Lieferung handelt
       
    x wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat
       
Containern, Gestellung   x  
       
Kupfergranulat   x  
       
Mahlgut, das aus Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen hergestellt wird   x  
       
Papier   x  

Bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.12.2008 (BStBl 2008 I S. 992; Abschn. 10.5 Abs. 2 Satz 9 UStAE) zu beachten.

Beispiel

Unternehmer A übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80 EUR je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von A bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25% beteiligt wird. Im Ergebnis zahlt R nur 60 EUR je Tonne für die Entsorgungsleistung.

A erbringt mit der Entsorgung eine sonstige Leistung an R, die nicht unter § 13b UStG fällt. Soweit R an dem Mehrerlös beteiligt wird, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung beträgt 80 EUR (60 EUR + 20 EUR für den Wert der überlassenen Abfälle). R erhält für die gelieferten Abfälle 20 EUR je Tonne. Da es sich um Liefergegenstände der Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG handelt, ist A insoweit Steuerschuldner nach § 13b UStG.

 

2. Gebäudereinigungsleistung

Auf die Regelungen in Abschn. 13b.1 Abs. 22e und 22f UStAE wird hingewiesen.

Reinigungsleistung ja nein Bemerkungen
      § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
       
Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen x    
       
Bierzapfanlagen   x keine haustechnische Anlage, kein Gebäudebestandteil
       
Busse   x  
       
Gartenarbeiten   x  
       
Gehwege   x  
  x   im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten
       
Gleisanlagen   x wenn eigenständige Leistung
  x   wenn im Gesamtauftrag für Bahnhofsreinigung im Bahnhofsbereich enthalten
       
durch Hausmeisterdienst x   wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer.
       
Heizung, Klimaanlage x    
    x wenn Wartung, d.h. wesentlicher Inhalt der Tätigkeit ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit.
      Ggf. Bauleistung, wenn Teile verwendet werden
       
Parkplätze   x  
  x   im Zusammenhang mit Gebäuden, wenn im Gesamtauftrag für Gebäudereinigung enthalten
       
durch Pflegedienst x   wenn er auch Gebäudereinigungsdienstleistungen beinhaltet. Dies gilt auch für die an ihn erbrachten Reinigungsleistungen durch Subunternehmer.
       
Züge   x  
 

3. Lieferungen von Gold

Liefergegenstand ja nein Bemerkungen
      § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
       
Galvanik   x kein mechanisches, sondern ein elektro- chemisches Verfahren
       
Goldmünzen   x  
       
Kaliumgoldcyanidsalz   x  
       
fertige oder halbfertige Erzeugnisse (z.B. vergoldete Kugelschreiber)   x auch wenn für die Herstellung Gold verwendet wird
       
Zahngoldplattierungen x    
    x wenn die Legierung 2 Gewichtshundertteile (GHT) oder mehr Platin enthält
 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 2

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