M ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen ausführt. Der Verkauf der CD stellt jeweils eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar, da Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand verschafft wird. Der Download von Hörbüchern und Hörspielen ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.

Der Ort der Leistung richtet sich nach der Art der ausgeführten Leistung. Soweit M Lieferungen ausführt, richtet sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 6 UStG nach dem Ort, wo die Beförderung der Gegenstände beginnt, soweit nicht die vorrangige Sondervorschrift des § 3c Abs. 1 UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) zur Anwendung kommt. Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

  • Lieferung von Hörbüchern auf CD an deutsche Kunden: Die Lieferungen sind Beförderungs- oder Versendungslieferungen nach § 3 Abs. 6 UStG, die in Deutschland steuerbar sind und keiner Steuerbefreiung unterliegen. Da es sich um Hörbücher handelt, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG zur Anwendung.[1] Aus den 20.000 EUR ist die USt mit 7 % herauszurechnen, sodass die Bemessungsgrundlage (20.000 EUR : 1,07 =) 18.691,59 EUR und die USt (18.691,59 EUR × 7 % =) 1.308,41 EUR beträgt.
  • Lieferung von Hörbüchern auf CD an österreichische Kunden: Es handelt sich ebenfalls um Lieferungen, da Verfügungsmacht an Gegenständen verschafft wird. Da M im vorangegangenen Kalenderjahr (2023) aber für mehr als 10.000 EUR elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG ausgeführt hat, hat er die summarische Umsatzschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG überschritten.[2] Damit ist der Ort der Lieferungen der Hörbücher auf CD an die österreichischen Kunden nach § 3c Abs. 1 UStG dort, wo die Ware sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die Lieferungen sind damit in Deutschland nicht steuerbar.[3] Die Lieferungen sind aber nach österreichischem Recht in Österreich ausgeführt und dort steuerbar und steuerpflichtig. Die Lieferungen unterliegen in Österreich dem reduzierten Steuersatz von 10 %.

     
    Hinweis

    Besteuerung in Österreich über One-Stop-Shop-Verfahren

    Die Besteuerung der Lieferungen der Hörbücher auf CD kann entweder durch eine individuelle Veranlagung in Österreich vorgenommen werden oder durch die One-Stop-Shop-Regelung erfolgen. Soweit M an dem One-Stop-Shop-Verfahren[4] teilnimmt, sind die Umsätze über das zentrale besondere Besteuerungsverfahren beim BZSt zu erklären. Eine individuelle Veranlagung in Österreich erfolgt dann nicht.

  • Lieferung von Hörspielen auf CD an deutsche Kunden: Die Lieferungen sind in Deutschland steuerbar und unterliegen keiner Steuerbefreiung. Anders als Hörbücher unterliegen Hörspiele nicht dem ermäßigten Steuersatz, sodass der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommt.[5] Aus den 30.000 EUR ist die USt mit 19 % herauszurechnen, sodass die Bemessungsgrundlage (30.000 EUR : 1,19 =) 25.210,08 EUR und die USt (25.210,08 EUR × 19 % =) 4.789,92 EUR beträgt.

Der Download von Hörbüchern oder Hörspielen stellt aus Sicht des M eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dar, da keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich einheitlich nach § 3a Abs. 5 UStG, da es sich um auf elektronischem Weg ausgeführte sonstige Leistungen handelt.

 
Wichtig

Einheitliche Umsatzschwelle

Zum 1.1.2019 wurde in § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (wie auch Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen), die ein Unternehmer an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, eine Bagatellgrenze (sog. Umsatzschwelle) eingeführt, wonach sich der Ort nicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert, sondern im Sitzstaat des leistenden Unternehmers nach § 3a Abs. 1 UStG verbleibt, wenn der Unternehmer solche Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr von nicht mehr als 10.000 EUR (Summe der Leistungen an alle Nichtunternehmer in anderen MItgliedstaaten) ausführt. Erst wenn diese Bagatellgrenze überschritten ist oder der leistende Unternehmer auf die Anwendung verzichtet[6], verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat. Der leistende Unternehmer muss in diesem Fall mit der USt des jeweiligen Bestimmungslands kalkulieren und die rechtlichen Besonderheiten und Entwicklungen verfolgen. Seit 1.7.2021 wird diese Bagatellgrenze unionseinheitlich auch für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG angewendet. Die Besteuerung kann über den sog. One-Stop-Shop (OSS) – Besteuerung in einem besonderen elektronischen Verfahren beim BZSt – erfolgen.

  • Download von Hörbüchern von deutschen Kunden: Es handelt sich um sonstige Leistungen, die in Deutschland steuerbar sind[7] und ke...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge