Eine Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist ferner zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dient.[1]
Danach ist die Finanzverwaltung zur Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Verhältnissen an die jeweils zuständige Stelle insbesondere in folgenden Fällen auch ohne entsprechendes Ersuchen berechtigt:
- zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,
- zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,
- zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes.
Außerdem wird die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen tätig bzw. teilt ihr Tatsachen mit, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt in Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögensgegenstände in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
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