Gleichlautende Ländererlasse v. 28.1.2014, BStBl. I 2014, 539

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und treten mit Wirkung vom 1.4.2014 in Kraft.

Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Umsetzung des „Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union”
(sog. Schwedische Initiative) im Bereich der Steuerfahndung
vom 28.1.2014
 

1. Allgemeines

Der „Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union” (Amtsblatt der Europäischen Union – ABl L 386 vom 29.12.2006, S. 89 in der Fassung der Berichtigung durch ABl L 75 vom 15.3.2007, S. 26 – im Folgenden „Rahmenbeschluss” genannt.; auch „Schwedische Initiative” genannt) ist ein Rechtsinstrument zur schnelleren und effektiveren Zusammenarbeit der Behörden mit Polizeiaufgaben.

Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die gleichen Bedingungen gelten wie auf nationaler Ebene. Daneben enthält der Rahmenbeschluss u. a. auch Regelungen zu Erledigungsfristen, Datenschutz und Übermittlungswegen.

Durch das „Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union” vom 21.7.2012 (BGBl 2012 I S. 1566 – in Kraft getreten am 26.7.2012) ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI in nationales Recht überführt worden.

 

2. Sachlicher Geltungsbereich

Der Rahmenbeschluss gilt für alle Polizei-, Zoll- und sonstigen Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären (Art. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses). In der Bundesrepublik Deutschland fallen hierunter auch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. entsprechend die „Meldung für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikeln 2a) und 6 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006”).

Dagegen gilt der Rahmenbeschluss nicht für Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Strafsachenstellen und Gerichte.

Ersuchen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses können sowohl zum Zwecke der Aufklärung bereits begangener Straftaten (sog. repressiver Bereich; näheres unter Tz. 6.1) als auch zur Verhütung künftiger Straftaten (sog. präventiver Bereich; näheres unter Tz. 6.3) gestellt werden. Darüber hinaus kommen Ersuchen auch dann in Betracht, wenn das Stadium von strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht erreicht ist (Vorermittlungen).

Der Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf Taten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellen.

Der Rahmenbeschluss verpflichtet nur zum Austausch vorhandener Daten (näheres dazu unter Tz. 7.2). Ersuchen, die auf die Durchführung von Zwangsmaßnahmen gerichtet sind, sind unzulässig.

 

3. Räumlicher Geltungsbereich

Der Rahmenbeschluss gilt im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus für folgende Schengen-assoziierte Staaten:

  • Schweiz (vgl. „Bundesgesetz vom 12.6.2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten” – BBl. 2009, S. 4493)
  • Liechtenstein (vgl. „Protokoll vom 28.2.2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes” – SR 0.362.311)
  • Norwegen (In Bezug auf Norwegen und Island stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar, die gemäß Art. 2 (3) des „Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes” (ABl L 176 vom 10.7.1999, S. 36) die ursprüngliche Bestimmung des Art. 39 SDÜ entsprechend ablösen.)
  • Island.
 

4. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen

Der Rahmenbeschluss lässt sowohl die bestehenden Regelungen zur justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. insoweit das „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen” vom 16.11.2006, IV B 1 – S 1320 – 66/06, BStBl 2006 I S. 698) als auch die bilateralen und multilateralen Vereinbarungen zur Amtshilfe in Steuersachen (vgl. insoweit das „Merkb...

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