Die Frist für die Einlegung der sofortigen Klage beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung der Arrestanordnung.

Im gerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung hat das Finanzamt eine Mitwirkungspflicht. Das FG Leipzig führte mit Beschluss vom 11.8.1993 aus:

Der Antragsgegner hat dem Gericht nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die in der Arrestanordnung nach § 324 AO genannten und der Ermittlung der Umsatzsteuer zugrundegelegten Betriebseinnahmen auch tatsächlich zutreffend sind. Die in der Arrestanordnung genannten Betriebseinnahmen stützen sich auf Angaben der Steuerfahndungsprüfung, die diese nach noch nicht abgeschlossener Sichtung beschlagnahmter Unterlagen gemacht hatte. Diese Angaben werden vom Antragsteller insoweit angegriffen, als sie seine vorangemeldeten Umsätze übersteigen. Damit steht Aussage gegen Aussage mit der Konsequenz, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 76 FGO Fakten und Unterlagen hätte beibringen müssen, aus denen sich die fraglichen Betriebseinnahmen in glaubhafter Weise ergeben hätten. Dies hat er nicht getan. Auf Aufforderung des Gerichts, entsprechende Unterlagen einzureichen, hat er lediglich eine "überschlägige Berechnung" der Steuerfahndung vorgelegt, die unter "Einnahmen auf Grund Feststellungen Fahndungsprüfung" einen Gesamtbetrag benennt und außerdem einen Sicherheitszuschlag von 20 %. Seinen Mitwirkungspflichten genügen können hätte der Antragsgegner insbesondere durch Vorlage von Unterlagen, die die Betriebseinnahmen insgesamt belegen. Ausreichend wäre aber auch gewesen, nur für einen bestimmten Zeitraum Belege bzw. Kopien hiervon vorzulegen und für die übrigen Zeiträume entsprechende Einnahmen durch die Darstellung des gleichen Sachverhalts in diesen Zeiträumen glaubhaft zu machen. Auch die Vorlage von Belegen bzw. Kopien nur für bestimmte Vorgänge und die Glaubhaftmachung weiterer entsprechender Vorgänge hätten möglicherweise genügt, ebenso die Darstellung der einzelnen Vorgänge, die zu den Betriebseinnahmen geführt haben. Der Antragsgegner muss auch im Arrestverfahren jederzeit seinen Mitwirkungspflichten genügen können. Da er das nicht konnte, waren ihm nach der Erledigung der Hauptsache in Folge des Erlasses von Umsatzsteuer-Bescheiden die Kosten aufzuerlegen.[2]

Durch die sofortige Klage gegen die Arrestanordnung wird die Finanzbehörde i. d. R. veranlasst werden, Steuerbescheide zu erlassen, da sie anderenfalls das Risiko einer antragsgemäßen Gewährung der Vollziehungsaussetzung eingeht.[3]

Hierbei ist zu beachten, dass eine gegen eine Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage das Rechtschutzbedürfnis dann fehlt, wenn die Arrestanordnung in geänderte Steuerbescheide mündet. Durch die Überleitung der Arrestanordnung in das normale Besteuerungsverfahren wird die Arrestanordnung gegenstandslos. Der Kläger bzw. Steuerpflichtige ist dann gehalten zu prüfen, ob er den Rechtstreit für erledigt erklärt oder die Klage – je nach Kostenrisiko – zurücknimmt.[4]

Für eine Fortfeststellungsklage fehlt es schließlich regelmäßig an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, falls nicht ein völlig atypischer Sachverhalt vorliegt.[5]

Bei diesen, während der Fahndungsprüfung erlassenen Steuerbescheiden, wird es sich i. d. R. um Schätzungsbescheide handeln, deren Anfechtung oft erfolgversprechend sein wird.[6]

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuer-Bescheiden bestehen, wenn die in die Bescheide übernommenen Prüfungsfeststellungen auf einem bloßen Zwischenbericht der Steuerfahndung beruhen und der Betroffene umfangreiche Einwendungen erhoben hat.[7]

Im Fall der sofortigen Klageerhebung erledigt sich zwar die Arrestanordnung durch den Erlass des Steuerbescheids, jedoch lässt sich das Feststellungsinteresse – z. B. hinsichtlich eines beabsichtigten Schadensersatzanspruchs – durch die Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen.[8]

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i. S. d. § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.[9]

Soweit sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung gegen den noch nicht vollzogenen Teil der Arrestanordnung richtet, ist der Antrag nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 Satz 1 AO bestimmten Monatsfrist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung jedenfalls i. H. d. Werts der gepfändeten Gegenstände gewährt werden könnte.[10]

[1] §§ 45 Abs. 4, 69 FGO.
[2] FG Leipzig, Beschluss v. 11.8.1993, 1 K 8/93, EFG 1993 S. 731, rkr.
[3] § 45 Abs. 4 FGO,

Hild, DB 1998 S. 1358 (1361).

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