Die Leistung darf auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht begünstigt sind Zahlungen, die dem Bürger durch einseitigen hoheitlichen Rechtsakt auferlegt sind, wie etwa Geldbeträge zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO oder einer Bewährungsauflage nach § 56b StGB an eine gemeinnützige Einrichtung.[1] Gleiches gilt für Zahlungen des Erben an gemeinnützige Einrichtungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen.[2] Bei der ESt-Veranlagung des Erblassers sind derartige Zuwendungen nicht abzugsfähig, weil sie erst nach dem Tod aus seinem Vermögen abfließen. Auch Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind grundsätzlich nicht abzugsberechtigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[3]

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