Freiwilligkeit bedeutet, dass die Leistung auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen darf. Nicht begünstigt sind deshalb Geldbeträge, die ein Steuerpflichtiger an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens zu zahlen hat.[1] Auch Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen erfüllen weder beim Erblasser[2] noch beim Erben[3] die Abzugsvoraussetzungen. Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind ebenfalls nicht begünstigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[4]

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