Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung liegt vor, wenn die Beförderung der Gegenstände im Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet. Die Leistungen sind ausnahmslos steuerpflichtig. Durch die Verlagerung des Besteuerungsorts an den Ansässigkeitsort des steuerpflichtigen Auftraggebers[1] wurde das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs der Beförderungsleistung) von Anfang an im gewerblichen Bereich gewährleistet. In Kombination mit dem Übergang der Steuerschuld (reverse charge) auf den Leistungsempfänger wurde hier ein einfaches und für alle Beteiligten überschaubares Verfahren gewählt. Etwas anderes gilt aber noch immer im Bereich der Erbringung von Güterbeförderungsleistungen an Nichtsteuerpflichtige.

[1] Bis zum 31.12.2009 § 3 b Abs. 3 Satz 2 UStG (Abstellen auf USt-IdNr.), seit dem 1.1.2010 § 3 a Abs. 2 UStG.

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