Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Sie beträgt seit 1.7.2023 4,0 % (für Kinderlose über 23 Jahre alt) des beitragspflichtigen Entgeltes (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Für Arbeitnehmer mit Kindern gibt es eine Staffelung der Beiträge. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

 
Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind sowie Kinderlose (bis 23 Jahre) = 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern bis 25 Jahre alt = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern bis 25 Jahre alt = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern bis 25 Jahre alt = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern bis 25 Jahre alt = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Beispiel: 30-jähriger Arbeitnehmer, Bruttoentgelt: 3.000 EUR

 
kinderlos 1 Kind 2 Kinder, die unter 25 sind 5 Kinder, die unter 25 sind
AN-Anteil:      
2,3 % = 69,00 EUR 1,7 % = 51,00 EUR 1,45 % = 43,50 EUR 0,7 % = 21,00 EUR
AG-Anteil:      
1,7 % = 51,00 EUR 1,7 % = 51,00 EUR 1,7 % = 51,00 EUR 1,7 % = 51,00 EUR
       

Eine Sonderregelung gilt in Sachsen, das bisher keinen Feiertag zugunsten der Pflegeversicherung gestrichen hat. Hier trägt der Arbeitnehmer mit 1 Kind 2,2 % der Beiträge zur Pflegeversicherung, der Arbeitgeber 1,2 %. (Entsprechend den Neuregelungen trägt der kinderlose Arbeitnehmer hier 2,8 %.)

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, besteht die gesetzliche Pflicht, die Pflegeversicherung bei einer privaten Versicherung abzuschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge