In der Praxis sind zudem Gestaltungen anzutreffen, die zwar nicht als Gesellschaftsverhältnis bezeichnet werden, welche aber wirtschaftlich betrachtet einem Gesellschaftsverhältnis nahe kommen. Entscheidend ist dabei, dass die Bezeichnung, unter der die Rechtsbeziehungen stehen, nicht maßgebend ist. Somit kann im Einzelfall auch eine als Arbeits-, Darlehens- oder Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung als ein Gesellschaftsverhältnis und damit als eine Mitunternehmerschaft qualifiziert werden[1] – sog. verdecktes Gesellschaftsverhältnis.

Dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung des BFH:

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsführer

Gesellschafter einer GmbH & Co. KG war die A-GmbH als Komplementärin und Frau A als Kommanditistin. Herr A war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Er erhielt nicht nur eine gewinnabhängige Geschäftsführervergütung, sondern nahm auch erhebliche Entnahmen und Einlagen bei der KG vor. A hatte zudem mit der KG Darlehens- und Mietverträge abgeschlossen, die aber nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden.

Hierbei handelt es sich nach Auffassung des BFH[2] um ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis. Die Stellung des Ehemanns ging weit über die eines weisungsgebundenen Arbeitnehmers hinaus; er agierte in weiten Teilen wie ein Gesellschafter. Zudem sprechen die nicht geltend gemachten Darlehenszinsen bzw. Mieten für eine gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Unternehmen.

Doch nicht jedes umfangreichere Engagement eines Nicht-Gesellschafters rechtfertigt es, von einem verdeckten Gesellschaftsverhältnis auszugehen. Allerdings kann hierzu keine konkrete Grenzlinie genannt werden, bis zu welcher eine Mitunternehmerschaft noch nicht vorliegt. Dies zeigt das nachfolgende Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer und Vermieter

M und F sind Ehegatten. M verpachtete sein Grundstück, auf welchem er früher selbst einen Einzelhandel betrieben hatte, an eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war F. M ist als Geschäftsführer der GmbH angestellt und erhält neben festen Bezügen eine Umsatzprovision i. H. v. 4 %.

Anders als in dem vorherigen Beispiel verneinte der BFH[3] ein Gesellschaftsverhältnis und ging von auch steuerrechtlich anzuerkennenden Vertragsverhältnissen aus. M war damit, anders als vom Finanzamt angenommen, kein Mitunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

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