Rz. 5

Der Begriff der Sonderbilanz wird uneinheitlich verwendet. Teilweise wird zwischen Sonderbilanz und Status unterschieden. Teilweise wird der Begriff der Sonderbilanz so weit gefasst, dass die weitere Differenzierung zwischen Status und Sonderbilanz aufgehoben wird.[1] Richtig ist es, zwischen dem Status und der Sonderbilanz zu unterscheiden.

 

Rz. 6

Der Status ist eine Vermögensaufstellung, die losgelöst von der Finanzbuchhaltung zu aktuellen Zeitwerten, also Verkehrswerten aufgestellt wird.[2] Für den Status besteht keine Bindung an die historischen Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB).[3] Er ist losgelöst vom Prinzip der Bilanzidentität. In einigen Fällen wird anstelle des bilanzrechtlichen Terminus Status der Begriff Vermögensübersicht (§ 153 InsO) verwendet.

Die Merkmale „Verknüpfung mit der Finanzbuchhaltung“ und „Bilanzidentität“ ermöglichen eine eindeutige Trennung zwischen Sonderbilanz und Status.

 

Rz. 7

Ziel jedes Status ist es, das Reinvermögen der Unternehmung zu ermitteln.[4]

Die Daten der Buchführung können bei seiner Aufstellung behilflich sein. Es besteht aber keine Bindung an ihre Ergebnisse. Um einen aktuellen Vermögensstand zu ermitteln, ist eine Neubewertung der Vermögensgegenstände zum jeweiligen Stichtag erforderlich.

Es besteht im Gegensatz zu den laufenden Bilanzen beim Status kein Wahlrecht bzw. Verbot (§ 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG), selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände oder einen selbst geschaffenen Firmenwert anzusetzen.[5]

Eine Beschränkung auf das Betriebsvermögen besteht für den Status nicht. Es kann sogar notwendig sein, das Betriebs- und Privatvermögen in den Status aufzunehmen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist der Kreditstatus des Einzelkaufmanns bzw. des Gesellschafters einer Personengesellschaft.

[1] Dies ist auch abhängig vom angewendeten Differenzierungsmerkmal, so beispielsweise Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 6.
[2] Vgl. Fluch, Der Status der Unternehmung, 2. Aufl. 1961, S. 26 ff.; Hintner, ZfB 1960, S. 523 f.
[3] Vgl. Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rn. 6.
[4] Vgl. Fluch, Der Status der Unternehmung, 2. Aufl. 1961, S. 13, 18 ff.
[5] Vgl. für den Insolvenzstatus IDW RH HFA 1.011, Stand 13.6.2008, Rz. 16.

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