Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erworbene/hergestellte Software
  • Behandlung Implementierungskosten
  • Behandlung Modifikationsaufwendungen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
EDV-Software 0027 0135   Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
EDV-Software 0044 0144   Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 4822 6200   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Wartungskosten für Hard- und Software 4806 6495   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aktivierte Eigenleistungen zur Erstellung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen 8995 4825   Andere aktivierte Eigenleistungen
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) 4964 6837   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Software ist grundsätzlich als immaterieller Vermögensgegenstand zu behandeln.[1] Die Anschaffungskosten der Software bucht der Unternehmer auf das Konto "EDV-Software" (SKR 03: 0027: SKR 04: 0135).

 

Buchungssatz:

EDV-Software

an Bank/Kasse

Standardsoftware wird handelsrechtlich oftmals über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware (= ERP-Software) wird in der Handelsbilanz hingegen über längere Zeiträume abgeschrieben. Die Abschreibung bucht der Unternehmer auf das Konto "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" 4822 (SKR 03) bzw. 6200 (SKR 04). In der Steuerbilanz darf die Abschreibung (AfA) für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter hingegen abweichend unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr bestimmt werden.

 

Buchungssatz:

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

an EDV-Software

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abschreibung der Software

Herr Huber hat am 5.10.01 ein EDV-Programm erworben. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 1.800 EUR (netto). Die Nutzungsdauer setzt er mit 3 Jahren an. Wegen der Anschaffung im Oktober 01 berechnet er die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig für 3 Monate.

Dazu berechnet er zunächst die Jahresabschreibung bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren i. H. v. 600 EUR (= 1.800 EUR : 3 Jahre = 600 EUR). Da er die Software im Geschäftsjahr 01 nur 3 Monate genutzt hat, wird für das Jahr 01 nur die anteilige Jahresabschreibung für 3 Monate i. H. v. 150 EUR (= 600 EUR : 12 Monate × 3 Monate) angesetzt. In den Jahren 02 und 03 wird jeweils die volle Jahresabschreibung i. H. v. 600 EUR angesetzt. Auf das Geschäftsjahr 04 entfällt nur ein Nutzungsanteil von 9 Monaten und demzufolge eine anteilige Abschreibung von 450 EUR (= 50 EUR × 9 Monate).

Insgesamt ergibt sich folgender Abschreibungsplan:

 
Jahr Buchwert zum Zugangszeitpunkt/1.1. Jahresabschreibung Buchwert zum 31.12.
01 1.800 EUR 150 EUR 1.650 EUR
02 1.650 EUR 600 EUR 1.050 EUR
03 1.050 EUR 600 EUR 450 EUR
04 450 EUR 450 EUR 0 EUR

Buchungsvorschlag: Anschaffung zum 5.10.01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0027/0135 EDV-Software 1.800      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 342 1200/1800 Bank 2.142

Buchungsvorschlag: Abschreibung zum 31.12.01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4822/6200 Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgüter 150 0027/0135 EDV-Software 150

3 Buchhalterische Behandlung von Software nach Handelsrecht

3.1 Erscheinungsformen von Software

Eine Software ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, der keine körperliche Substanz aufweist und gleichzeitig keinen monetären Charakter hat (im Gegensatz zu bspw. einer Beteiligung an einem Unternehmen). Für buchhalterische Zwecke ist zwischen den folgenden Varianten von Software zu unterscheiden:

  • Firmware: Software, die in elektronischen Geräten eingebettet ist und nur zusammen mit dem jeweiligen Gerät lauffähig ist, wie z. B. die Steuerungssoftware einer Maschine oder das Basic-Input-Output-System (BIOS) eines PC.
  • Systemsoftware: Dazu gehören alle Programme und Dateien, die bei Betrieb eines Computers eine Verbindung zur Hardware herstellen und die Verwendung der Ressourcen des Computers durch Anwendungssoftware steuern. Hierzu gehören insbesondere Betriebssysteme wie Windows, Linux oder Mac OS und betriebssystemnahe Programme wie Dienst- und Verwaltungsprogramme.
  • Anwendungssoftware: Anwendungssoftware stellt dem Anwender Funktionalitäten zur Lösung von Aufgaben bzw. zur Bearbeitung von Vorgängen bereit und nutzt dazu auch die Funktionen von Systemsoftware. Anwendungssoftware kann Individualsoftware oder Standardsoftware sein. Beispiele für Standardsoftware sind die Programme der Microsoft-Office-Familie wie Word, Excel oder PowerPoint.
 
Hinweis

Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware zählt zur Anwendungssoftware

Betriebswirtschaftliche Softwaresysteme, auch ERP-Software genannt, zählen zur Anwendungssoftware. ERP-Software ist ein System zur Unterstützung von Geschäftsprozesse...

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