Rz. 48

Bei Personengesellschaften war strittig, ob die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf der Ebene der Personengesellschaft oder der Ebene des einzelnen Mitunternehmers vorzunehmen ist.

Wird die Überentnahme auf der Ebene der Personengesellschaft ermittelt, sind etwaige Über- und Unterentnahmen der Gesellschafter zu saldieren. Bei Ermittlung auf der Stufe der Gesellschafter ist für jeden gesondert die Über- und Unterentnahme zu ermitteln, was bei den einzelnen Gesellschaftern zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

 

Rz. 49

Einerseits ist die Gesellschaft Gewinnermittlungssubjekt, ihr Gewinn einschließlich der Ergebnisse aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ist zu ermitteln. Andererseits können Entnahmen nur durch den einzelnen Gesellschafter getätigt werden und es kann im Bereich des Sonderbilanzvermögens nur auf den einzelnen Gesellschafter abgestellt werden, sodass die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf der Ebene des Gesellschafters vorzunehmen ist.[1] Das hat zur Rechtsfolge, dass für einen Gesellschafter Überentnahmen, für den anderen Unterentnahmen entstehen können, die nicht miteinander zu saldieren sind. Schuldzinsen, die einer Personengesellschaft für ein Darlehen des Gesellschafters entstanden sind, sind im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für ein Darlehen des Gesellschafters, wenn er an der Personengesellschaft, der das Darlehen gewährt wird, nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.[2] Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[3]

 

Rz. 50

Ausgangspunkt zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist der Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzüglich etwaiger Gewinne aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen. Gewinne und Verluste aus beiden Vermögen sind daher zu saldieren; ergibt sich als Saldo ein Verlust, ist ein Betrag von 0 EUR anzusetzen (Rz. 30). Einlagen sind solche in das Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Gesellschafters, ebenso die Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter, sodass die Gewährung als Einnahme, die Rückzahlung als Entnahme angesehen werden muss.[4] Darüber hinaus liegen Entnahmen vor, wenn Wirtschaftsgüter in den privaten Bereich des Gesellschafters oder in einen anderen betriebsfremden Bereich überführt werden, z. B. die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes auf ein privates Konto, nicht aber die bloße Gutschrift auf seinem Kapitalkonto. Zinsen für Darlehen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Ermittlung des Gesamtgewinnes als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Gesellschafterdarlehen gleichen sich im Gesamtgewinn aus (Betriebsausgabe bei der Gesellschaft, Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters), sodass sich im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG keine Auswirkung ergeben kann.

 

Rz. 51

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 10:

Die A&B oHG besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, die zu jeweils 1/3 an der Gesellschaft beteiligt sind.

Wj. 00 Gewinn 240.000 EUR, Entnahmen insgesamt 360.000 EUR, hiervon A und B jeweils 160.000 EUR, C 40.000 EUR. Schuldzinsen 80.000 EUR.

 
    A   B   C
Gewinn x 80.000 EUR x 80.000 EUR   80.000 EUR
Entnahme x 160.000 EUR x 160.000 EUR   40.000 EUR
Über-/
Unterentnahmen
80.000 EUR 80.000 EUR + 40.000 EUR
× 6 % x 4.800 EUR x 4.800 EUR  

Investitionsdarlehen liegen auch dann vor, wenn die Darlehensverbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen auszuweisen ist, mit den Darlehensmitteln aber Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Gesamthand finanziert werden. Die Schuldzinsen in diesem Fall sind in vollem Umfang abziehbar.[5] Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Gesellschaftsanteils sind Zinsen für Investitionsdarlehen, soweit sie auf die Finanzierung von anteilig erworbenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen; für andere anteilig erworbene Wirtschaftsgüter sind die Zinsen in die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen.

Die Grenze für die Anwendung der Bagatellgrenze kann für die Gesellschaft als solche nur einmal gewährt werden, da für die Gesellschaft der Gesamtgewinn ermittelt wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Grenze mit der Zahl der Gesellschafter zu vervielfachen, da dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung einer Gesellschaft führen würde. Der Mindestabzug nach Satz 4 ist entsprechend den Schuldzinsenanteil der einzelnen Gesellschafter aufzuteilen.[6] Das führt dazu, dass die Bagatellgrenze einmal in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann, nicht etwa eine Aufteilung auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil erfolgt (A, B, C jeweils 683,33 EUR). Damit können A und B im Beispiel 10 jeweils 1.025 EUR Bagatellgrenze in Anspruch nehmen.

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