Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein denkmalgeschütztes Gebäude. Feststellungen zur bei Wohnungserwerb bereits erfolgter Sanierung. gehemmter Ablauf der Feststellungsfrist nach Außenprüfung bei Wohnungsveräußerer. Änderung der Kaufpreisaufteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden die Sanierungsaufwendungen vom Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Objekt entsprechend der Bescheinigung des Regierungspräsidiums zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. §§ 7i, 10f, 11b EStG erklärt und erlässt das FA nach einer Außenprüfung bei der die sanierten Wohnungen veräußernden KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, der Ausführungen zu den bereits vor dem Tag des Erwerbs erbrachten, nicht steuerlich begünstigten Sanierungsleistungen enthält, bindet die Bescheinigung des Regierungspräsidiums das FA nicht, wenn dieses keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten trifft.

2. Für den Erlass des für die Einkommensbesteuerung der einzelnen Gemeinschafter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft bedeutenden Feststellungsbescheids nach der VO zur § 180 Abs. 2 AO ist mit der Anordnung einer Außenprüfung bei der die sanierten Wohnungen veräußernden KG der Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Die Außenprüfung bei der KG als einer Verfahrensbeteiligten bedingt die Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen feststellungsbeteiligten Gemeinschaftern, auch wenn diese von der Außenprüfung bei der KG keine Kenntnis hatten.

3. Eine Änderung der in einem Kaufvertrag geregelten Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Altbau und Sanierung) durch das FA setzt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs voraus.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2, § 171 Abs. 4, §§ 42, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 194 Abs. 1 S. 3; VO zu § 180 Abs. 2; AO § 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG §§ 7i, 10f, 11b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 51/14)

BFH (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen IX R 51/14)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2002 bis 2010 vom … sowie die Einspruchsentscheidung vom … werden dahingehend geändert, dass die Werte für Grund und Boden auf EUR 25.532,89 und für die Altbausubstanz auf EUR 25.055,79 festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Feststellungen zum Sanierungsaufwand für denkmalgeschützte Gebäude ändern konnte.

Die Kläger haben mit Vertrag vom … die Wohnung Nr. 7 in einem denkmalgeschützten Objekt in X von der Y GmbH & Co KG (im Folgenden nur Y) erworben. Der Kaufpreis betrug EUR 259.695,46, davon waren nach dem Kaufvertrag EUR 25.532,89 Anschaffungskosten für Grund und Boden, EUR 27.177,57 Anschaffungskosten für den Altbau und EUR 206.985 Anschaffungskosten für nach dem Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen. Am 15. Februar 2005 gab die Y eine Feststellungserklärung mit diesen Zahlenangaben beim Beklagten ab. Die Kläger erhielten vom Regierungspräsidium X eine Bescheinigung zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG, nach der die Aufwendungen für Sanierungsarbeiten mit EUR 203.626,10 – weitere EUR 3.358,90 entfielen auf Außenanlagen – festgestellt wurden. Die Kläger erklärten die entsprechenden Beträge bei ihren Einkommensteuererklärungen ab 2003 beim für sie örtlich zuständigen Finanzamt Z.

Der Beklagte ordnete gegenüber der Y am 16. Oktober 2008 eine Außenprüfung an. Im Ergebnis der Feststellungen erließ am … der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung gemäß Verordnung zu § 180 Abs. AO für die Kalenderjahre 2002 bis 2010, den er an den Klägervertreter bekannt gab. Für die Kläger setzte der Beklagte den Anteil von Grund und Boden auf EUR 28.644,41, für die Altbausubstanz auf EUR 21.944,27 und für die begünstigten Sanierungskosten auf EUR 206.283,84 fest. Ferner stellte er fest, dass der Bautenstand bei Abschluss des Kaufvertrages einen nicht begünstigten Anteil von EUR 38.203,77 ergebe, sodass die begünstigten Sanierungsaufwendungen EUR 168.080,08 sowie EUR 2.237,44 für die Außenanlagen betrügen. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwies.

Die Kläger tragen vor, dass sie bis zum Jahr 2011 keinerlei Kenntnis darüber gehabt hätten, dass eine Prüfung des Beklagten für dieses Objekt stattgefunden habe. Der Bescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Diese habe am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjä...

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