Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

 

1.

Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

 

2.

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

 

3.

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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