Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof, Umsatzsteuerpflicht eines Ingenieurs, der an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut einer Universität für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbrachten Lehr- und Prüfungsleistungen?

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Europäischen Gerichtshof werden die folgenden Fragen zur Vorab-Entscheidung vorgelegt:

  1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Schul- und Hochschulunterricht” im Sinn des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG?
  2. Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als „Privatlehrer” im Sinn der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie

    • die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder
    • wiederholt und in fortlaufender zeitlicher Folge über einen erheblichen Zeitraum mit der Abhaltung der entsprechenden Lehr- und Prüfungsleistungen beauftragt wird, oder
    • neben ihrer unmittelbaren Unterrichtstätigkeit gegenüber den anderen Dozenten des betreffenden Lehrgangs eine fachlich und/oder organisatorisch herausgehobene Position eingenommen hat?

Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, b Unterbuchst. aa, Nr. 22 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen C-473/08)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Europäischen Gerichtshof werden die folgenden Fragen zur Vorab-Entscheidung vorgelegt:

  1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Schul- und Hochschulunterricht” im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG?
  2. Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als „Privatlehrer” im Sinne der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie

    • die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder
    • wiederholt und in fortlaufender zeitlicher Folge über einen erheblichen Zeitraum mit der Abhaltung der entsprechenden Lehr- und Prüfungsleistungen beauftragt wird, oder
    • neben ihrer unmittelbaren Unterrichtstätigkeit gegenüber den anderen Dozenten des betreffenden Lehrgangs eine fachlich und/oder organisatorisch herausgehobene Position eingenommen hat?

Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin erstrebt die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrtätigkeiten ihres Gesellschafters, Herrn E, am E-Institut an der Technischen Universität X e.V. (E e.V.).

Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro in D. Der Gesellschafter der Klägerin, Herr E, ist Diplom-Ingenieur für vorbeugenden Brandschutz. In den Streitjahren 2001 bis 2005 hielt er an dem genannten Institut Vorlesungen und nahm im Rahmen von Prüfungskommissionen Prüfungen ab. In dieser Weise war er in den Bildungsgängen zur Erzielung folgender Zusatzqualifikationen der Teilnehmer tätig:

  • Fachplaner für gebäudetechnischen Brandschutz (alle Streitjahre)
  • Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz (alle Streitjahre)
  • Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (alle Streitjahre)
  • Fachplaner für technische Brandschutzanlagen (Jahre 2002 bis 2004)
  • Sachverständiger für Holz- und Bautenschutz (2001)

Zulassungsvoraussetzung für die Teilnehmer an allen diesen Lehrgängen war mindestens ein Abschluss als Architekt bzw. Ingenieur an einer Universität oder Fachhochschule oder eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Brandschutzplanung, für die Fachplaner-Lehrgänge darüber hinaus (für Bewerber, die nicht die zwei Jahre Brandschutzplanung aufwiesen) eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit im Baubereich. Für den Lehrgang zum Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz war zusätzlich der Abschluss als Fachplaner auf dem entsprechenden Gebiet erforderlich;...

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