In der Steuerbilanz ist bei der Höhe von dem Erfüllungsbetrag auszugehen, der sich nach den erwarteten Ausgaben aufgrund der Preisverhältnisse am Bilanzstichtag richtet. Auch für die Frage, ob den Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch zusteht, kommt es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag an. Es ist daher für die Höhe der Rückstellung unbedeutend, ob nach dem Bilanzstichtag die Vergütungen erhöht oder Teile des Urlaubsanspruchs verfallen sind.[1] Die Rückstellung richtet sich nach der Geldschuld, die der Unternehmer hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte.[2]

Die rückständigen Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Die wirtschaftliche Belastung besteht in der Lohnfortzahlung für die Urlaubstage.[3]

Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Urlaubsentgelt, d. h. nach dem Bruttoarbeitsentgelt, einschließlich lohnabhängiger Nebenkosten.[4] Soweit die Höhe des Urlaubsentgelts nicht im Tarifvertrag oder in Einzelverträgen geregelt ist, ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.[5]

Eine Abzinsung kommt grundsätzlich nicht in Frage, da die Restlaufzeit am Bilanzstichtag in der Regel weniger als ein Jahr beträgt. Denkbar wäre eine Abzinsung beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG, soweit sich dieser vertraglich gegen den Verfall der Urlaubstage abgesichert hat. Sollten jedoch in diesem Fall eine Vielzahl von Urlaubstagen aufgelaufen sein, stellt sich auch die Frage, inwieweit überhaupt noch mit einer ernsthaften Inanspruchnahme zu rechnen ist.[6]

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