Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Blockmodell
  • Insolvenzsicherung
  • Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
  • Erfassung von Vereinbarungen zum Nachteilsausgleich

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib 1356 1380   B.II.4. Sonstige Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB 1357 1381   E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung oder B.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen nach § 246 Abs. 2 HGB 1354 1383   E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung oder B.3. Sonstige Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB 0951 3009   B.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen oder E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib 0964 3076   B.3. Sonstige Rückstellungen
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB 0967 3077   B.3. Sonstige Rückstellungen oder E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
Sonstige Rückstellungen 0970 3070   B.3. Sonstige Rückstellungen
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2735 4930   8. Sonstige betriebliche Erträge
Löhne und Gehälter 4100 6000   6.a. Löhne und Gehälter
Gesetzliche soziale Aufwendungen 4130 6110   6.b. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300   8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Zinserträge aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB 2686 7144   11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Erträge aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB 2687 7145   11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen 2145 7363   13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB 2146 7364   13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen oder 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Aufwendungen aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB 2147 7365   13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen oder 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen des Blockmodells, gegenüber einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weiterhin das bereits in der Beschäftigungsphase gezahlte Entgelt bei vollständiger Freistellung weiter zu zahlen, so muss er für diese Verpflichtung bereits während der vorhergehenden Beschäftigungsphase eine Rückstellung ratierlich ansammeln.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sonstige Rückstellung" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Löhne und Gehälter" 4100 (SKR 03) bzw. 6000 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Löhne und Gehälter

an Sonstige Rückstellungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen die Mitarbeiter in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) im bisherigen Umfang weiter arbeiten. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Arbeit frei gestellt (sog. Blockmodell).

Als Lohn erhalten sie sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase 50 % des Vollzeitentgelts. Somit entstehen in der Beschäftigungsphase Erfüllungsrückstände seitens der X-GmbH gegenüber den begünstigten Mitarbeitern i. H. d. nicht gezahlten Entgelts und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Für diese (ansteigenden) Erfüllungsrückstände sammelt die X-GmbH über die Beschäftigungsphase ratierlich eine (Teil-)Rückstellung für den Erfüllungsrückstand aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände) an.

Daneben erhalten die begünstigten Arbeitnehmer Aufstockungszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG. Im Fall der X-GmbH haben die Aufstockungszahlungen (annahmegemäß) Entlohnungscharakter. Daher gerät die X-GmbH auch hinsichtlich der Aufstockungsbeträge in einen Erfüllungsrücks...

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