(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.

Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

 

a)

restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;

 

b)

Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;

 

c)

Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Instituts abstellen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus Zahlungsdienstleistern einer Gruppe bestehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)

die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Zahlungssysteme;

b)

Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.

Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Teilnehmer eines im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] benannten Zahlungssystems, der es einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.

Der Teilnehmer teilt dem beantragenden Zahlungsdienstleister für eine etwaige Ablehnung eine umfassende Begründung mit.

[1] Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

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