Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistende bei der Ausstellung seiner Rechnung neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG Folgendes beachten[1]:

  • Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden (nicht schädlich ist es, wenn in der Zeile Umsatzsteuer "0,00 EUR" angegeben wird);
  • der Leistungsempfänger ist auf die von ihm geschuldete Umsatzsteuer hinzuweisen. Hierbei ist folgender Wortlaut zu verwenden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".[2] Wird die Rechnung an einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger gestellt, empfiehlt es sich zusätzlich folgende international bekannten Ausdrücke zu verwenden: "es greift das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".

    Erfolgt der o. g. Hinweis nicht oder nicht entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen o. g. Wortlaut, bleibt der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach § 13b USt.

  • Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen EU-Unternehmern ist die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers anzugeben.
 
Wichtig

Folgen bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer

Weist der Leistende – trotz Reverse-Charge – Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert aus

  • muss er die "zu hoch ausgewiesene Rechnungssteuer" nach § 14c Abs. 1 UStG an das Finanzamt abführen.[3]
  • bleibt der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG;
  • erhält der Leistungsempfänger aus der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug (führt bei Betriebsprüfungen zu Steuer- und Zinsnachzahlungen).

Erfolgt später deshalb eine Rechnungsberichtigung des Leistenden mit Ausweis des Nettobetrags ohne Umsatzsteuerausweis, erhält er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum vom Finanzamt zurück, indem er dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückerstattet hat.[4] Hierfür ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger den zu Unrecht erhaltenen Vorsteuerabzug an das Finanzamt zurückzahlt.

Wegen der Folgen beim Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers vgl. Tz. 5.

[2] § 14a Abs. 5 UStG. Zulässig ist auch die Verwendung von Formulierungen in anderen Amtssprachen, die in der jeweiligen Sprachfassung der MwStSystRL für den Begriff "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden, z. B. "Reverse charge", vgl. BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002.
[3]

S. Falscher oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Rechnungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge