In bestimmten in § 13b UStG geregelten Fällen wird – anstatt des Leistenden – der Leistungsempfänger Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren).

Der Leistungsempfänger erhält aus der auf ihn überwälzten Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug[1], sofern er aufgrund seiner Ausgangsumsätze überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Leistende muss in seiner Rechnung auf die Überwälzung der Steuerschuldnerschaft auf den Rechnungsempfänger zwingend mit der Formulierung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hinweisen. Alternativ kommen nur entsprechende Formulierungen in anderen EU-Amtssprachen in Betracht, z. B. "Reverse charge" (englisch) bzw. "Autoliquidation" (französisch). Fehlt der Hinweis oder ist er ungenau, hat dies jedoch keine Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.[2]

Des Weiteren sind die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers zu benennen.[3]

Ist der Leistende nicht im Inland ansässig, gelten bei Rechnungstellung durch den Leistenden die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Leistende seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, hat.[4]

Da der Leistende in den betreffenden Fällen nicht der Steuerschuldner ist, darf er in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht als Betrag gesondert ausweisen.

 
Praxis-Tipp

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer

Weist der Leistende in seiner Rechnung trotzdem die Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG, solange er den unrichtigen Umsatzsteuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger nicht berichtigt. Aus der Umsatzsteuer nach § 14c UStG erhält der Leistungsempfänger aber keinen Vorsteuerabzug und schuldet trotzdem die auf ihn überwälzte Steuer. In der Praxis muss der Leistungsempfänger in diesen Fällen unbedingt darauf achten, dass in der Eingangsrechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

[2] Abschn. 14a.1 Abs. 10 UStAE. Die in den EU-Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Begriffe ergeben sich aus Abschn. II des BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002.
[4] § 14 Abs. 7 UStG, eingefügt durch das AmtshilfeRLUmsG.

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