Eine Abzinsung unterbleibt, wenn

  • die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt,
  • die ungewisse Verbindlichkeit verzinslich ist (z. B. Steuerschulden, die nach § 233 a AO verzinst werden) oder
  • die Rückstellung auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht.

     
    Hinweis

    Keine bilanzsteuerliche Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

    Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst werden.[1]

    Für Wirtschaftsjahre, die zum 1.1.2023 beginnen entfällt diese Verpflichtung. Soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, kann diese Regelung auch schon für die Vorjahre einheitlich beantragt werden.

    Bei Rückstellungen bleibt das Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG nach wie vor bestehen.

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