Wird der Betrieb oder ein Teil davon an einen anderen Standort verlagert, führt dies nicht zu einer Restrukturierungsrückstellung, da es sich um eine interne Maßnahme handelt. Die Bildung einer Restrukturierungsrückstellung ist nur möglich, wenn eine Außenverpflichtung besteht, d. h., wenn Verpflichtungen gegenüber einem unternehmensfremden Dritten bestehen. Hieran fehlt es bei einer Betriebsverlagerung.

Durch das BilMoG (Wegfall des § 253 Abs. 2 HGB a. F.) ist handelsrechtlich keine Aufwandsrückstellung mehr zulässig. Daher sind diese Kosten sofort als Aufwand abzugsfähig.

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