Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Restrukturierung umfasst alle Formen von Prozessen, die auf eine – unter Umständen – tiefgreifende Veränderung im Unternehmen abzielen. Neben einer Reorganisation und Neustrukturierung führt dies auch zu einer Produktänderung und einer Neuorientierung am Markt.

Restrukturierungskosten entstehen

  • beim Verkauf oder bei der Aufgabe eines Geschäftszweigs,
  • bei Stilllegung oder Verlegung von Standorten in eine andere Region,
  • bei einer grundsätzlichen Reorganisation der Geschäftstätigkeit,
  • bei Änderung auf den einzelnen Verwaltungsebenen (Hierarchiekürzung/-veränderung),
  • bei Strukturanpassungen durch Digitalisierungen.

Betriebliche Umstrukturierungen sind für das Unternehmen i. d. R. mit erheblichen Kosten verbunden, die sich aber langfristig auszahlen. Für die hiervon betroffenen Mitarbeiter führen diese Maßnahmen jedoch teilweise zu wirtschaftlichen Nachteilen. Arbeitnehmer müssen mit Kündigungen oder auch Versetzungen an einen anderen Unternehmensstandort rechnen.

Für die Unternehmen ergeben sich nicht nur Nachteile durch die finanziellen Maßnahmen. Ein Vorteil besteht in der jährlichen Reduzierung der Personalkosten in den folgenden Wirtschaftsjahren.

Soweit Arbeitnehmer durch die Umstrukturierung betroffen sind, muss das Unternehmen das Betriebsverfassungsgesetz[1] beachten. Der Arbeitnehmer erhält für die umstrukturierungsbedingten Nachteile einen finanziellen Ausgleich. Hierzu gehören beispielsweise

  • Abfindungen,
  • Aufwandserstattungen an weiterbeschäftigte Mitarbeiter (Umzugshilfen, Maklergebühren),
  • ein Ausgleich bei Frühverrentungen (Besitzstandswahrung, betriebliche Sozialleistungen, Vorruhestandsregelungen) und
  • Zuschüsse zum Arbeitslosengeld I (Freistellung vor Ende des Arbeitsvertrags)
  • Ausgleichszahlungen für spätere geringere Löhne und Gehälter.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 1 HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 274 a HGB

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG

§ 12 Abs. 3 BewG

R 5.7 Abs. 2 EStR, R 5.7 Abs. 5 EStR, R 5.7 Abs. 6 EStR, R 6.11 Abs. 1 EStR

H 5.7 Abs. 13 [Auflösung] EStH, H 6.11 EStH [Rückgriffsansprüche]

BFH, Urteil v. 22.11.1988, VIII R 62/85, BStBl 1989 II S. 359

BFH, Urteil v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl 1993 II S. 437

BFH, Urteil v. 3.8.1993, VIII R 37/92, BStBl 1994 II S. 444

BFH, Urteil v. 8.11.2000, I R 10/98, BStBl 2001 II S. 349

BFH, Urteil v. 27.6.2001, I R 45/97, BStBl 2003 II S. 121

BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 71/00, BStBl 2003 II S. 279

BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 68/00, BStBl 2002 II S. 688

BFH, Urteil v. 30.11.2005, I R 1/05, BStBl 2006 II S. 471

BFH, Urteil v. 17.10.2013, IV R 7/11, BStBl II 2014 S. 302

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.9.2017, 6 K 1472/16, EFG 2018 S. 1343

BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl 2005 I S. 699

BT-Drucks. 14/23 S. 23 und S. 172

BT-Drucks 14/443, S. 23

OFD Rheinland, Verfügung v. 13.7.2012, S 2133 – 2011/0003 – St 141

§§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz

GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung)

GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

1 Sozialplan ist erforderlich

Kommt es zwischen den zuständigen Organen des Unternehmens (gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung) und dem Betriebsrat zu einer Einigung über geplante Betriebsänderungen, muss diese Vereinbarung schriftlich fixiert sowie vom Unternehmer und Betriebsrat unterschrieben werden. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).[1] In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten. Gleichzeitig muss er und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten. Als Betriebsänderungen gelten:[2]

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung kann der Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist die Unterrichtung des Betriebsrats jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung in der Handelsbilanz. Es reicht aus, wenn die zuständigen Organe des ...

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